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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes „B. I. 16“ in H. , das mit einem Wohnhaus bebaut ist und das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70 „B. de I. “ der Beklagten liegt, der diesen Bereich als reines Wohngebiet ausweist.
3In einem Raum im Erdgeschoss ihres Wohnhauses hält die Klägerin neun Kakadus, über deren Laute sich die Nachbarn der Klägerin bei der Beklagten beschwerten.
4Nach Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 21. Juni 2013 auf, bis zum 20. Juli 2013 die Haltung von mehr als 2 Papageienvögeln auf ihrem Grundstück einzustellen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Haltung von mehr als zwei Kakadus sei in dem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Sie überschreite nach Art, Umfang und Störpotential der Tierhaltung den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung.
5Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 2013 erhob die Beklagte für ihre Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,-- Euro.
6Die Klägerin hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben und einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Haltung von neun Kakadus sei in dem reinen Wohngebiet zulässig. Es liege keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, insbesondere würden die Anwohner nicht unzumutbar gestört. Die Ordnungsverfügung berücksichtige nicht, dass in dem Wohngebiet auch Hunde gehalten würden, deren Gebell die Wohnruhe störe. Zudem würden in der Nähe des Wohngebietes Gänse gehalten, deren Geräusche die Wohnruhe stärker beeinträchtigten als die Vogelhaltung der Klägerin. Die Anordnung sei unverhältnismäßig und verletze die Klägerin in ihren Grundrechten, zumal sie beabsichtige, bald aus dem Wohnhaus auszuziehen. Auch die gesetzte Frist sei zu knapp bemessen, weil eine anderweitige Unterbringung der Vögel in dieser Zeit nicht möglich sei.
7Die Klägerin beantragt,
8die Bescheide der Beklagten vom 21. Juni 2013 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die hohe Geräuschentwicklung durch neun Kakadus sei mit der Eigenart des reinen Wohngebietes nicht vereinbar. Ob die Klägerin umziehe und wann dies der Fall sei, stehe nicht fest und könne in Anbetracht der erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarn nicht abgewartet werden. Die Frist zur Einhaltung der Anordnung sei nicht unangemessen, zumal die Untere Landschaftsbehörde der Beklagten bei der Unterbringung der Vögel hätte behilflich sein können.
12Die Beigeladenen beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie schließen sich zur Begründung im Wesentlichen dem Vortrag der Beklagten an.
15Den Eilantrag der Klägerin hat das Gericht mit Beschluss vom 20. September 2013 (Az.: 11 L 1286) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. Januar 2014 (Az.: 2 B 1196/13) zurückgewiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
20Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Das Gericht hält nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an den Gründen seines Beschlusses vom 20. September 2013 in dem zugehörigen Eilverfahren - 11 L 1286/13 - fest, nimmt auf diese und auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 8. Januar 2014 – 2 B 1196/13 - Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal die Klägerin im Anschluss an die oben genannten Beschlüsse keine weitere Begründung der Klage vorgelegt hat.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko getragen haben.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Beschluss:
25Der Streitwert wird auf 5.400,-- Euro festgesetzt.
26Gründe:
27Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Das Gericht bemisst den Wert des Interesses der Klägerin an der Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung mit 5.000,-- und berücksichtigt im Übrigen das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des ebenfalls angefochtenen Gebührenbescheides.