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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 3549/13

Datum:
02.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3549/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0402.10K3549.13.00
 
Schlagworte:
Vorbereitungsdienst Auswahlverfahren Bestenauslese Bewerbungsverfahrensanspruch Zulassung Stellenausschreibung Überqualifikation Mindestanforderungen Wesentlichkeitsgrundsatz Berufswahlfreiheit Schulabschluss
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BBG § 17 Abs. 3 Nr. 1; LAP-mDZollV § 4 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Eine Einstellungsbehörde ist bei der Formulierung ihrer Stellenausschreibung an ein gesetzlich festgelegtes Anforderungsprofil gebunden.

2. Sofern der Gesetzgeber für die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahngruppe einen Mindestschulabschluss fordert, schließt ein höherer Schulabschluss eines Bewerbers dessen Eignung und Befähigung für diese Laufbahngruppe nicht von vorneherein aus.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 13. September 2013 verpflichtet, die Klägerin für das Auswahlverfahren zum mittleren nichttechnischen Zolldienst (Einstellungstermin 1. August 2014) zuzulassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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