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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 1881/13

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1881/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1218.8L1881.13.00
 
Normen:
AufenthG § 38a; AufenthG § 50 Abs 3 S 2; Rückführungsrichtlinie Art 6 Abs 2
Leitsätze:

Abschiebungsandrohung

anteilige Prozesskostenhilfe

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7510/13 gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. September 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.        aus X.         beigeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7510/13 angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

 
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