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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3359/13.A

Datum:
06.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3359/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0506.8K3359.13A.00
 
Schlagworte:
Flüchtling Flüchtlingsanerkennung Korruption Straftat China Volksrepublik China
Normen:
AufenthG § 60 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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