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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 488/13

Datum:
24.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 488/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0424.7L488.13.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2999/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2013 wird angeordnet, soweit dort die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG (Ausübung einer selbständigen Tätigkeit) und gemäß § 21 Abs. 5 (Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit) abgelehnt (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung).

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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