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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 4351/12

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4351/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1211.7K4351.12.00
 
Tenor:

Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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