Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 297/13

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 297/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0228.6L297.13.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Punkte Verkehrszentralregister Gutachten medizinisch-psychologisch Verzicht Wiedererteilung Neuerteilung Fahreignung
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 Satz 3; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 5
Leitsätze:

Wird eine Fahrerlaubnis nach vorherigem Verzicht wiedererteilt, führt dies regelmäßig zur Löschung aller Punkte im Verkehrszentralregister, wenn die Wiedererteilung nach Ablauf einer Frist im Sinne von § 4 Abs. 10 Satz1 StVG erfolgt und der Wiedererteilung eine - im Ergebnis für den Fahrerlaubnisbewerber positive - medizinisch-psychologische Begutachtung vorausgeht, die die Fahrerlaubnisbehörde gerade wegen der mit den Punkten bewerteten Verstöße angeordnet hat.

Ob die Löschungswirkung unmittelbar aus der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG folgt, kann jedenfalls dann offenbleiben, wenn die punktebewehrten Verkehrszuwiderhandlungen allesamt vor Abgabe der Verzichtserklärung begangen wurden (hier bejaht).

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des Punktesystems wegen Wegfalls der Fahreignung über § 3 Abs. 1 StVG im Einzelfall auch ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge neuerlich Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 -, NZV 2011, 572. (hier: bei drei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 bzw. 22 km/h binnen sechs Monaten verneint)

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (- 6 K 2768/12 -) gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2012 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5.) und insoweit angeordnet, als die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt worden ist (Ziffer 1.).

Die aufschiebende Wirkung der Klage (- 6 K 2768/12 -) gegen die Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2012 wird hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 4.) und insoweit wiederhergestellt, als die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV gestützt worden ist (Ziffer 3.).

Soweit die Ordnungsverfügung bereits vollzogen ist, wird die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank