Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1680/12

Datum:
14.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1680/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0114.6L1680.12.00
 
Schlagworte:
Fahrzeugumschreibung Ermächtigungsrundlage Kennzeichen Antrag Verpflichtung Wohnsitz
Normen:
FZV § 13 Abs 3 Satz 1 FZV § 13 Abs 3 Satz 4 § 22 Satz 2 Nr 2 VwVfG NRW
Leitsätze:

Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist die Zulassungsbe-hörde nicht be-fugt, den Fahrzeughalter mit einer Ordnungsverfü-gung zu verpflichten, ein neues Kennzeichen zu beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in einen anderen Zulas-sungsbezirk verlegt. Nach der Spezialvorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV kann sie auf den unterlassenen Antrag lediglich mit einer vorläufigen Betriebs-untersagung reagieren. Diese ist etwas qualitativ anderes als die Verpflichtung zur Antragstellung und daher nicht als Minus in § 13 Abs. 1 Satz 4 FZV enthalten.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6900/12) gegen die Ord-nungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2012 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 625,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank