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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 7204/12.A

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 7204/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0627.6K7204.12A.00
 
Schlagworte:
Flüchtling anerkannter Flüchtling Drittstaat sicherer Drittstaat Diskriminierung Inländergleichbehandlung Gleichbehandlung Vergewisserung normativ Behandlung unmenschlich erniedrigend Aufnahmebedingungen Italien Obdachlosigkeit medizinisch Versorgung
Normen:
GG Art. 16a, EMRK Art. 3; GFK Art. 20, 23, 24, EGV 343/2003; RL 2004/83/EG Art. 28, 29, 31, AsylVfG §§ 26a, 34a
Leitsätze:

Die Verordnung (EG) 343/2003 ist auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar.

Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Das der Einordnung als sicherer Drittstaat zugrunde liegende, von der Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgehende Konzept normativer Vergewisserung steht bezüglich Italien allein aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge nicht in Frage.

Anhaltspunkte für eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG, die für anerkannte Flüchtlinge über Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht hinausgehen, liegen für Italien nicht vor.

Die Aufnahme- und Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Italien beinhalten derzeit regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK (Anschluss an EGMR, Urteil vom 2. April 2013, Nr. 27725/10).

Ein Ausnahmefall kann für besonders schutzbedürftige Personen

i.S.d. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG in Betracht kommen (hier verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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