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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6579/12

Datum:
11.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6579/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1111.6K6579.12.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch Verkehrsverstoß Verkehrsunfallflucht freie Beweiswürdigung Aussageverweigerungsrecht
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 Satz; StGB § 142 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Ein Fahrtenbuch darf nur angeordnet werden, wenn der objektive Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht.

2. Wenn die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts zur Folge hat, dass der Verkehrsverstoß als solcher nicht sicher festgestellt werden kann, liegt in der (Wiederholungs-)Gefahr der Aussageverweigerung keine durch eine Fahrtenbuchauflage abzuwehrende künftige Gefährdung der Verkehrssicherheit.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2012 sowie die Verfügung der Beklagten über die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs vom 20. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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