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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3059/11

Datum:
22.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 3059/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0722.6K3059.11.00
 
Schlagworte:
Eigengeld Überbrückungsgeld Pfändung Pfändungs- und Einziehungsverfügung Justizvollzugsanstalt Gefangener Pfändungsverbot
Normen:
VwVG NRW § 6,VwVG NRW § 40,VwVG NRW § 48; VwKostG § 20,StVollzG § 51,StVollzG § 52 Abs. 4 Satz 2; StVollzG § 83 Abs. 2 Satz 2,ZPO § 851,ZPO § 850k
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen

 
Tenor:

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13. April 2011 wird aufgehoben, soweit die Pfändung der dem Kläger zustehenden und künftig zustehenden Forderung auf Zahlung von Eigengeld auch den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG unpfändbaren Teil des Eigengeldes in Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes einschließt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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