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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 2604/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2604/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0718.6K2604.12.00
 
Schlagworte:
Allgemeinerlaubnis Flugplatzzwang Bedürfnis gewerblich beruflich Privathubschrauberführer Berufshubschrauberführer Verkehrshubschrauberführer Ausbildung theoretisch praktisch Praxis Erfahrung Gleichbehandlung Ungleichbehandlung Selbstbindung Verwaltungspraxis Ermessen
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1,EUV 1178/2011 Art. 12, Anhang 1,EUV 290/12; LuftVG §§ 6 ff.,LuftVG § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 4,; JAR-FCL 2 deutsch
Leitsätze:

Die Versagung der von einem Privathubschrauber gemäß § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LuftVG beantragten Erlaubnis, einen Hubschrauber auch außerhalb zugelassener Flugplätze und -häfen ohne vorherige Einzelfallprüfung starten und landen zu dürfen - Allgemeinerlaubnis -, hält sich im Rahmen des pflichgemäß auszuübenden Ermessens, wenn eine Abweichung von dem in §§ 6 ff. LuftVG vorgegebenen gesetzlichen Regelfall - Flugplatzzwang - nicht durch ein entsprechend gewichtiges Bedürfnis veranlasst ist (im Einzelfall verneint).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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