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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 40 L 329/13.PVL

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
40. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
40 L 329/13.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0517.40L329.13PVL.00
 
Schlagworte:
Personalvertretungsrecht Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren Akteneinsicht Sperrerklärung
Normen:
==§ 299 ZPO; § 46 Abs. 2 ArbGG; § 99 VwGO
Leitsätze:

Bedeutet die Gewährung von Einsicht in die Gerichtsakten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs, der auf Unterrichtung über den Akteninhalt gerichtet ist, kann die Akteneinsicht entgegen der Sperrerklärung des Akteneinreichers nur gewährt werden, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist.

 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in die als Beiakte Heft 3 vereinnahmten Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (Entwurf der Vorlage zur Verwaltungskonferenz vom 27. November 2012 mit Anlage) wird abgelehnt.

 
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