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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 841/13

Datum:
06.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 841/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0606.3L841.13.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4238/13 wird insoweit wiederhergestellt, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 aufgegeben hat, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern sind daneben ebenfalls zulässig.

Im Übrigen wird der Antrag bezüglich der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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