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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 169/13

Datum:
07.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 169/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0507.3L169.13.00
 
Schlagworte:
Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" Außenbereich Geruch Geruchsbelastung Hähnchenmast Jahresgeruchsstunden Minderungsgrad Minderungswert
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG; § 4a Abs 3 UmwRG; § 4a Abs 4 UmwRG
Leitsätze:

1.

Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an das OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -).

2.

Im Rahmen dieser Prognose kann der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen des Typs "Aerocleaner" nicht berücksichtigt werden, weil es - jedenfalls für den Bereich der Hähnchenmast - an verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen hierzu fehlt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 356/13 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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