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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6674/11

Datum:
30.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 6674/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0730.3K6674.11.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache am 14. November 2012 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu ¼. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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