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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5158/12

Datum:
18.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5158/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0618.3K5158.12.00
 
Schlagworte:
Außenbereich Geruch Geruchsbelastung Hähnchenmast Jahresgeruchsstunden
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG
Leitsätze:

Sind nach der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die in dem Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 - beschriebene absolute Obergrenze von 0,25 (= 25 % der Jahresgeruchsstunden) - wie Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 - im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

 
Tenor:

Die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 27. Juni 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von 84.500 Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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