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Wendet sich eine Schulungsmaßnahme nach dem beim Entsendebeschluss vorliegenden Programm vorwiegend an Hauptpersonalräte bzw. befasst sich mit allgemeinen gewerkschaftlichen, tarifpolitischen und all-gemeinpolitischen Themen, können teilnehmende Bezirkspersonalrats-mitglieder weder Kostenerstattung noch Freistellung beanspruchen (ver.di-Tagung in Bad Kissingen am 10. und 11. Mai 2011). Wie VG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2011 – 22 K 2052/11.F.PV, juris, VG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2012 – 23 FB 12/11 –, PersV 2012, 425 (= juris) und VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2012 – PB 12 K 2077/11 –, juris.
Die Anträge werden abgelehnt.
I.
2Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erforderlichkeit der Teilnahme der beiden Mitglieder des Antragstellers I und O an der von der Gewerkschaft ver.di am 10. und 11. Mai 2011 in Bad Kissingen durchgeführten Veranstaltung unter dem Thema "Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen". Als Referenten waren unter anderem der ver.di-Bundesvorsitzende C und das ver.di Bundesvorstandsmitglied L vorgesehen. Wegen der Inhalte dieser Veranstaltung wird auf die Veranstaltungsankündigung (GA Bl. 11 und 12) verwiesen.
3Zeitgleich tagte in Bad Kissingen die Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di, da diese seinerzeit Tarifverhandlungen mit den Ersatzkassen, u. a. mit der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), führte. In ihrer "Tarif-Info" von März 2011 beschreibt ver.di, dass die Verhandlungen über den sog. "Notlagentarifvertrag" "in sehr aufgebrachter Atmosphäre" begannen. In der folgenden Ausgabe von April 2011 heißt es, das die Beziehung zwischen ver.di und der DAK "zerrüttet" sei.
4Vgl. zum tariflichen Umfeld der Veranstaltung auch VG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2011 – 22 K 2052/11.F.PV, juris, und VG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2012 – 23 FB 12/11 –, PersV 2012, 425 (= juris).
5Der Antragsteller beschloss am 20. April 2011 die beiden genannten Mitglieder auf die ver.di-Veranstaltung zu entsenden. Der Beteiligte lehnte daraufhin die Freistellung der Mitglieder des Antragstellers und die Übernahme der Kosten ab, weil das Seminar vorwiegend auf einen Gedanken- und Informationsaustausch angelegt sei. Der Antragsteller entsandte beide Mitglieder gleichwohl nach Bad Kissingen. Sie haben bislang an den gewerkschaftlichen Veranstalter nichts für Ihre Teilnahme zahlen müssen.
6Am 2. Dezember 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auf Kostenfreistellung und Freistellung von der Arbeit eingeleitet.
7Der Antragsteller beantragt,
8Der Beteiligte beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Er hält generell die Teilnahme von Mitgliedern der bezirklichen Personalräte an diesem Seminar nicht für erforderlich. Erforderlich seien lediglich solche Schulungsveranstaltungen, die von ihrer Thematik her Sachgebiete betreffen würden, die zu den Aufgaben des zur Schulung entsendeten Mitglieds gehören würden. Das Seminar sei aber im Wesentlichen von den gleichzeitigen Tarifverhandlungen zwischen der DAK und ver.di geprägt gewesen.
12II.
13Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung entscheiden, nachdem die Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
14Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
15Der Beteiligte war nicht verpflichtet, die entsandten Bezirkspersonalratsmitglieder gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG für die in Rede stehende Veranstaltung freizustellen und die durch die Teilnahme an der Veranstaltung entstandenen Kosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen. Die für die örtliche Personalräte geltenden Vorschriften sind nach § 54 Abs. 1 BPersVG auch auf den Antragsteller als Bezirkspersonalrat anwendbar.
16Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten. Schulungskosten sind dann durch die Tätigkeit des Personalrates veranlasst, wenn einzelne Mitglieder der Personalvertretung für die Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen sind.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 – 6 P 45.78, BVerwGE 58, 54, S. 57 ff., vom 22. Juli 1982 – 6 P 42.79, Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2, und vom 18. August 1986 – 6 P 18.84, Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 19, S. 20 f.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
19vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 – 6 P 13.05, BVerwGE 126, 122 ff.,
20der die Fachkammer folgt, kann die Dienststelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrates benötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufgaben des Personalrates, die lediglich im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach § 46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG ist die Schulung vielmehr nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.
21Diese Voraussetzungen sind bereits insoweit nicht erfüllt, als sich die Veranstaltung ausweislich des Programms – überwiegend – mit gewerkschafts-, tarif- und auch allgemeinpolitischen Themen (Bankenrettungsschirm …) befassen sollte. Dass der Vortrag des Vorsitzenden der Gewerkschaft ver.di., C, am Nachmittag des 10. Mai 2011 ausfiel und zum Vorziehen sowie zur Ausdehnung des nachfolgenden Programmpunktes mit Herrn Rechtsanwalt U führte, ist unerheblich. Denn maßgeblich ist zur Beurteilung der Inhalte der Veranstaltung auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Entsendebeschluss des Personalrates markiert. Zu diesem Zeitpunkt aber war das ursprüngliche Veranstaltungsprogramm vorgesehen.
22Im Übrigen könnte die Veranstaltung auch dann nicht als erforderlich qualifiziert werden, wenn das Referat von C "Vom Bankenrettungsschirm …" außer Betracht bliebe. Auch für die im Programmpunkt "Rechtlicher Input …" vorgesehenen Beiträge fehlt es an der objektiven Erforderlichkeit der Schulung für die hier antragstellenden örtlichen Personalräte. Es handelt sich weit überwiegend um Spezialkenntnisse, die zwar für die Arbeit des Hauptpersonalrates von Bedeutung sein dürften, hingegen für die Tätigkeit der bezirklichen Personalräte, um deren Teilnahme es vorliegend geht, nicht in dem Sinne erforderlich sind, dass ohne die vertiefende Schulung eine sachgerechte Personalratsarbeit im Bezirk in Frage zu stellen wäre.
23Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG in ständiger Rechtsprechung zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02, BVerwGE 118, 1, 9 f.
25Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 10.02, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10.
27Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und erweiterung dienen
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 6 P 13.05, juris Rn. 26.
29Gemessen daran ist der Tagesordnungspunkt "Rechtlicher Input …" am 10. Mai 2011 im Wesentlichen als eine Spezialschulung zu bewerten. Fast alle Unterthemen des Tagesordnungspunktes "Rechtlicher Input …" sollten Tätigkeitsfelder betreffen, für die bei der DAK der Hauptpersonalrat zuständig ist.
30Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O.
31Soweit aber seine Zuständigkeit besteht, gibt es keine "Nebenzuständigkeit" der örtlichen oder bezirklichen Personalräte. Allein der Hauptpersonalrat ist der für die Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG berufene Personalrat. Insoweit stellen die Programmpunkte zur Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine für bezirkliche Personalräte der DAK nicht erforderliche Vertiefung von Spezialkenntnissen dar, da sie sich in eigener Zuständigkeit mit der Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht zu befassen haben. Der Umstand, dass am Nachmittag des 10. Mai 2011 neben § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch "die Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrates" erörtert wurden, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die bezirkliche Dienststelle in E mit dem Problem einer Schließung auch nur ansatz- oder teilweise zu befassen hatte. Es handelt sich vielmehr um eine rein hypothetische Fragestellung.
32Im Hinblick auf die Fortsetzung des Tagesordnungspunktes "Rechtlicher Input …" am Folgetag ergibt sich in der Bewertung nichts anderes. Der dort u.a. besprochene Sozialplan, der den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile durch Rationalisierungsmaßnahmen betrifft, ist nicht Sache der bezirklichen Personalräte. Er dürfte nicht nur durch die Anlage 12 des Haustarifvertrages bereits weitgehend vorstrukturiert, sondern im Übrigen dienststellenübergreifend mit dem Hauptpersonalrat zu verhandeln sein.
33Die Fachkammer verkennt nicht, dass in Konsequenz umfassender Umstrukturierungen beim Beteiligten und bei seinen (bezirklichen) Dienststellen die daraus resultierenden personellen Einzelmaßnahmen von den örtlichen und bezirklichen Personalräten nach dem Katalog des § 75 Abs. 1 BPersVG oder auf andere geeignete Weise (Dienstvereinbarung) abzuarbeiten sind. Insoweit sind diese Personalräte selbstverständlich zur Mitbestimmung berufen. Dies aber war weit überwiegend nicht Thema der Veranstaltung. Allein die Erwähnung auch der Vorschrift des § 75 BPersVG im Kanon der sonstigen allgemeinen oder rechtlich vertiefenden Themen zur Mitwirkung bei Betriebsänderungen vermag die Notwendigkeit der Teilnahme von örtlichen Personalräten nicht zu begründen.
34Im Ergebnis ebenso VG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – 22 K 2052/11.F.PV, juris, VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2012 – PB 12 K 2077/11 –, juris, und VG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2012, a. a. O.
35Insofern war auch der Antrag auf Freistellung vom Dienst nach § 46 Abs. 6 BPersVG abzulehnen. Um eine Veranstaltung nach § 46 Abs. 7 BPersVG handelte es sich nicht.
36Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.