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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 782/13

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 L 782/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0611.2L782.13.00
 
Schlagworte:
Prüfungsordnung Wiederholungsmöglichkeit Härtefallregelung Verhältnismäßigkeit
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG; § 12 VAPPol II Bachelor NRW
Leitsätze:

Es spricht Vieles dafür, dass die Rechtsgrundlagen der II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen insoweit nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, als sie die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung unterschieds- und ausnahmslos an das zweimalige Nichtbestehen einer einzelnen Leistungsüberprüfung anknüpfen.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache und der Bestandskraft des Bescheides vom 05.04.2013 eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 2.000-Meter-Lauf zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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