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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 2090/12

Datum:
20.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2090/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0320.2K2090.12.00
 
Schlagworte:
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Bereich der Polizei in Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) Zu Nr. 9.1 Abs. 3 BRL Pol, wonach der Erstbeurteiler in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden. Zur Nichtausschöpfung der Richtsätze (Obergrenzen) für die Vergabe von überdurchschnittlichen Gesamtnoten (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Zu der Frage, ob es einem Beurteilungssystem, bei dem die Bewertung der (sieben bzw. acht) Leistungs- und Befähigungsmerkmale lediglich durch die Vergabe von - durch verbale Umschreibungen ergänzten - Punktwerten erfolgt (Nrn. 6.1 und 6.2 BRL Pol), an der erforderlichen Begründung bzw. Nachvollziebhbarkeit fehlt.
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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