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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5549/12

Datum:
27.09.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 5549/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0927.27K5549.12.00
 
Schlagworte:
Kabelbelegung grenzüberschreitend grenznah terrestrisch Antennenaufwand Antenne DVB-T analog digital Overspill Allotment
Normen:
VwGO § 42 Abs 1; LMG NRW § 18 Abs. 4;GG Art 14; Richtlinie 2002/22/EG Art 31 Abs 1
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit einer Kabelbelegungsklage.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 LMG NRW zur Einspeisung eines grenzüberschreitend terrestrisch empfangbaren Programms in das analoge Kabelnetz ist trotz des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Übertragungstechnik nicht funktions- bzw. gegenstandslos geworden.

Der Begriff des durchschnittlichen Antennenaufwandes in § 18 Abs. 4 LMG NRW ist technisch zu verstehen, so dass alle Antennen erfasst werden, die eine durchschnittliche "Empfangsstärke" besitzen und nicht aufgrund besonderer Gestaltung einzelner Bauteile (z.B. Größe, Anzahl der Stabelemente, Verstärker) ungewöhnlich leistungsfähig sind.

§ 18 Abs. 4 LMG NRW verstößt in dieser Auslegung weder gegen die Verfassung noch gegen Unionsrecht.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 ‑ 8. Rangfolgeentscheidung – wird insoweit aufgehoben, als eine Einbeziehung des Programms des Klägers als grenzüberschreitend gemäß § 18 Abs. 4 LMG NRW abgelehnt und der Beigeladenen zu 3. der Kanal S 23 zur Verbreitung ihres Programms auch für die Landkreise D.        , T.         , X.         , H.         , I.       , N.      -M.        , M.     , Q.         und I1.      sowie die Städte N1.       und C.         zugewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. tragen der Kläger, die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 3. jeweils zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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