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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 429/13

Datum:
03.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 429/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0503.26L429.13.00
 
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 3; LBG NRW § 20 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

Im Rahmen der Auswahll für einen Beförderungsdienstposten kommen nur Bewerber in Frage, die abgesehen von der Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, die nach erfolgter Auswahl gerade noch erfolgen soll, alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den per Stellenausschreibung ausgeschriebenen Dienstposten „Sachbearbeiter/-in Gewerbeuntersagung/Makler“ im Fachdienst 1.32 – Bürger, Sicherheit und Ordnung ‑ in der Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem dem Antragsteller die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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