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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1807/13

Datum:
22.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1807/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1022.26L1807.13.00
 
Schlagworte:
Beförderungsdienstposten Leistungsgrundsatz Bestenauslese Anforderungsprofil konstitutiv Dokumentation Wertungsspielraum
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Jedenfalls in einem Fall von nur um einen Punktwert innerhalb einer Notenstufe abweichenden Gesamturteilen im Rahmen dienstlicher Beurteilungen ist von als im Hinblick auf eine Stellenbesetzung "im Wesentlichen gleich geeignet" einzustufenden Bewerbern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen mit der Folge, dass der Dienstherr im Rahmen seines Wertungsspielraums auf einzelne Gesichtspunkte der Beurteilungen abstellen kann.

2. Aus der erforderliche Dokumentation von Stellenbesetzungs-Auswahlentscheidungen muss ersichtlich sein, dass der Dienstherr den ihm ggf. eröffneten Wertungsspielraum erkannt hat und wie er ihn ggf. wahrgenommen hat.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den per Stellenausschreibung ausgeschriebenen Dienstposten „Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes“ im Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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