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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7454/11

Datum:
31.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 7454/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0131.26K7454.11.00
 
Schlagworte:
Familienzuschlag Lebenspartnerschaft nichteheliche Lebensgemeinschaft eheähnlich Kind Haushalt sittliche Verpflichtung
Normen:
BBesG § 40 Abs 1
Leitsätze:

Leben zwei Partner in einer nichtehlichen Lebensgemeinschaft, so ergibt sich weder aus einer gewissen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind des anderen Partners in einem Haushalt noch aus der tatsächlichen (freiwilligen) Erbringung von Erziehungsleistungen oder Leistungen finanzieller Art eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an das Kind. Dies gilt auch dann, wenn der andere Partner als leiblicher Elternteil selbst nicht leistungsfähig und keine andere Person dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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