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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5779/12.A

Datum:
30.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5779/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0430.26K5779.12A.00
 
Schlagworte:
Türkei Abschiebungsverbot Wiederaufgreifen Beweismittel Gutachten Attest PTBS Posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
AufenhG § 60 Abs 7
Leitsätze:

Beziehen sich die von der Kläger mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Beweismittel auf eine im Erstverfahren gerade nicht vorgetragene Tatsache, sondern auf einen dem Asylbewerber im ersten (Asyl-)Verfahren bereits bekannten, aber nicht offenbarten Sachverhalt (hier: psychische Erkrankung), so liegt weder eine Änderung der Sachlage, noch ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG vor.

2. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden privaten Gesundheitssektor sichergestellt. Das gilt insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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