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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5566/11

Datum:
22.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5566/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0122.26K5566.11.00
 
Schlagworte:
Brandschau Lagerhalle Ordnungsverfügung Industriebauten Verkaufsstätte Duldungsverfügung Zwangsgeld Zwangsgeldandrohung Erledigung
Normen:
OBG NRW § 14 Abs 1 VwVfG NRW § 43 Abs 2 VwGO § 113 Abs 1 S 4 FSHG § 41
Leitsätze:

1. Wird die Brandschau, zu deren Duldung der Eigentümer des betroffenen Gebäudes zuvor verpflichtet worden ist, tatsächlich durchgeführt, so tritt Erledigung durch Zweckerreichung ein. Die an die Brandschau anknüpfende Gebührenpflicht ändert hieran nichts.

2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage für eine Ordnungsverfügung waren, wesentlich geändert haben (hier: Nutzungsänderung, durch die Teile einer Lagerhalle zu Verkaufsflächen umgewandelt wurden).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet.

 
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