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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4539/12

Datum:
19.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 4539/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1119.26K4539.12.00
 
Normen:
BVO NRW § 3 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

Trotz der speziellen Regelung des § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW erfasst § 3 Abs. 3 S. 2 BVO NRW für die dort abschließend aufgezählten Anwendungsfälle auch Geldleistungen in Form von Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 SGB V.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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