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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3241/11

Datum:
16.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3241/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0116.26K3241.11.00
 
Schlagworte:
unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch KOPFZEILE==Recht der Landesbeamten Freizeitausgleich für Einsatzkräfte der Feuerwehr (Wiederaufgreifen des Verfahrens; Verjährung)
Normen:
VwVfG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 195 BGB § 199 BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12 LBG NRW § 104 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1. Die durch das Urteil des EuGH vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß -, Slg. 2010, I-12167, erfolgte nachträgliche Klärung der unionsrechtlichen Rechtsfrage, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Anspruch eines im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden des betreffenden Mitgliedsstaats gegen Art. 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden ist, davon abhängig macht, dass dieser zuvor einen Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmung bei seinem Arbeitgeber gestellt hat, hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW geführt, so dass dieses Urteil keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vermittelt.

2. Zur Frage der Verjährung des nationalrechtlichen Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrig zuviel geleistete Mehrarbeit sowie des diesbezüglichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vergleiche Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -.

3. Sowohl der Äquivalenzgrundsatz als auch der Effektivitätsgrundsatz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch stehen der Berufung des Dienstherrn eines Beamten, welcher unter Verstoß gegen Unionsrecht zuviel Mehrarbeit geleistet hat, auf die Einrede der Verjährung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht das Verhalten des Dienstherrn zusammen mit der maßgeblichen Verjährungsfrist nachweislich dazu geführt hat, dass dem Beamten jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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