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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3150/12

Datum:
23.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3150/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0423.26K3150.12.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide ihres Bürgermeisters vom 9. August 2010 und vom 30. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 16.880,55 Euro für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu zahlen und verurteilt, dem Kläger bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 73 % und der Kläger zu 27 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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