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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1337/12

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1337/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0426.26K1337.12.00
 
Schlagworte:
Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel ; Belastungsgrenze;
Normen:
BVO NRW § 15; LBG NRW § 77 Abs. 9; GG Art. 33 Abs. 5
Leitsätze:

Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel sind in NRW bei der Festlegung einer Belastungsgrenze zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des LBV NRW vom 12. Januar 2011 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 27. Dezember 2011 verpflichtet, dem Kläger  für nicht als beihilfefähig anerkannte ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente bezogen auf die Jahre 2008, 2009 und 2010 eine Beihilfe in Höhe von 1.073,28 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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