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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 7045/11

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 7045/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0321.24K7045.11.00
 
Schlagworte:
Niederlassungserlaubnis Erwerbsfähigkeit eingeschränkt Bemühungen selbständige Tätigkeit Ermessen Ermessensfehler
Normen:
§ 26 Abs. 4 AufenthG; § 9 Abs. 2 AufenthG; § 21 Abs. 6 AufenthG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20. Oktober 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19. September 2010, ihm die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erlauben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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