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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5767/12

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 5767/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0523.24K5767.12.00
 
Schlagworte:
familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet Lebensunterhalt Ausweisungsgrund Visum Unzumutbar
Normen:
==§ 36 Abs. 2 AufenthG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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