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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 897/11.A

Datum:
15.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 897/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0715.23K897.11A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot Kamerun alleinstehende Frau Behinderung behinderte Menschen Amputation eines Unterschenkels Prothese anstehende Operationen
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7 S 1
Leitsätze:

1. Zur (schwierigen) Lage alleinstehender Frauen und behinderter Menschen in Kamerun.

2. Einzelfall, in dem ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 S 1 AufenthG festgestellt wurde, weil bei einer alleinstehenden behinderten Frau mit Unterschenkelamputation Operationen in Deutschland durchzuführen sind, bevor überhaupt über eine Rückführung nachgedacht werden kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kamerun vorliegt.

Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit der Klägerin dort die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird (Satz 2).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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