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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7521/11

Datum:
04.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7521/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0204.23K7521.11.00
 
Schlagworte:
Verordnugnsermächtigung unbillige Härte Eilbedürftigkeit Urnenbeisetzung
Normen:
LV NRW Art 70; VwVG NRW § 77 Abs 1 und Abs 4; VO VwVG NRW § 24 Abs 2
Leitsätze:

1. § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW eröffnet der Ordnungsbehörde als Vollzugsbehörde nicht die Möglichkeit - und verpflichtet die Beklagte insofern auch nicht -, aufgrund persönlicher oder sachlicher Umstände von der Festsetzung der Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme abzusehen.

2. Eine Rechtsverordnung, die mit § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW eine allgemeine Härteregelung einführt, verlässt den gesetzlichen Rahmen des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VwVG NRW und bringt unter Verstoß gegen Art. 70 Satz 2 LV NRW einen eigenen politischen Gestaltungswillen zum Ausdruck.

3. Die gegenwärtige Gefahr endet mit der Einäscherung der Leiche und der Aufnahme der Asche in eine Urne; für die anschließende Bestattung der Urne ist die Behörde gehalten, im gestreckten Verwaltungsverfahren vorzugehen.

 
Tenor:

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. November 2011 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.019,79 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 45 %, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 55 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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