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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7240/12

Datum:
24.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7240/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0624.23K7240.12.00
 
Schlagworte:
Grabgestaltung; Satzungsautonomie; Kies; allgemeine Gestaltungsvorschriften; Monopolfriedhof; besondere Gestaltungsvorschriften; memento-Grababdeckung;
Normen:
BestG NRW § 4; GG Art. 2 Abs 1
Leitsätze:

1. Satzungsregelungen der Friedhofsordnung müssen vom Zweck der Ermächtigung gededkt sein und vom Anstaltszweck umfasst sein.

2. Es ist grundsätzlich vom weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt, besondere Gestaltungsvorschriften, die lediglich ästhetischen Gründen dienen, vorzusehehn; sie sind vom Zweck des Friedhofs umfasst.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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