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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5523/12

Datum:
28.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5523/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1028.23K5523.12.00
 
Schlagworte:
Obdachloser Obdachlosenunterkunft sofortige Verlegung Umsetzung Angriff auf Sozialarbeiter Gewalt oder Gewaltandrohung Hausordnung Widerruf Zuweisung einer Unterkunft Räumungsaufforderung Androhung unmittelbarer Zwang Ermessen Verhältnismäßigkeit
Normen:
VwVfG § 49 Abs 2 Nr 1; OBG NRW § 14 Abs 1
Leitsätze:

1. Eine Hausordnung für Obdachlosenunterkünfte kann Regelungen zum Widerruf der Zuweisungen enthalten, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wirken.

2. Einzelfall einer rechtmäßigen sofortigen Verlegung eines in einer städtischen Obdachlosenunterkunft untergebrachten Obdachlosen nach einem gewalttätigen Angriff auf eine Sozialarbeiterin (durch das Werfen mit der Unterschenkelprothese des Obdachlosen).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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