Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5322/12

Datum:
07.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5322/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0107.23K5322.12.00
 
Schlagworte:
Kindererziehungszuschlag vorübergehende Bewilligung vor 01.01.1992 geborene Kinder verfassungskonforme Auslegung Prozesszinsen
Normen:
BeamtVG § 50 e Abs 1 S 1 Nr 3 BeamtVG § 50 a SGB 6 § 56 Abs 4 Nr 2 F bis 21.07.2009 BGB § 291
Leitsätze:

1. Beamte, die bis zum 31.12.1991 geborene Kinder erzogen haben, können auch für die Zeit vor dem 22.07.09 einen Anspruch auf vorü-bergehende Bewilligung eines Kinderzuschlages gemäß § 50 e BeamtVG i.V.m. § 50 a BeamtVG haben.

2. Dies folgt nicht aus § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 i.d.F. des Geset-zes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errich-tung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze, vom 15.07.09 (BGBl. I 2009, 1939), denn diese Vorschrift ist erst am 22.07.09 in Kraft getreten und vermittelt Beamten, die bis zum 31.12.91 geborene Kinder erzogen haben, erst ab diesem Zeitpunkt einen vorübergehenden Anspruch auf Kindererziehungszuschlag gem. §§ 50 e, 50 a BeamtVG.

3. Für die Zeit vor dem 22.07.09 folgt dieser Anspruch jedoch aus einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6 a.F., wonach Beamte (und andere Angehörige von "befreienden" Versorgungssystemen) nur dann von der Berücksichti-gung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB 6 ausgeschlossen sind, wenn die kindererziehende betroffene Person in ihrem Versor-gungssystem eine Berücksichtigung der Kindererziehung erhält, die systembezogen annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG, Urtei-le vom 18.10.05 - B 4 RA 6/05 R - und vom 31.01.08 - B 13 R 64/06 R -).

4. Anspruch auf Prozesszinsen bei Verpflichtung zur Bewilligung des Kindererziehungszuschlages nach §§ 50 e, 50 a BeamtVG für ei-nen früheren Zeitraum, als von der Behörde bewilligt.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Abänderung des Be-scheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 12. August 2011 und Aufhebung dessen Wider¬spruchsbescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2009 einen Kinderer-ziehungszuschlag gemäß §§ 50 e, 50 a Beamtenversorgungsgesetz für ihre Söhne T, N und D zu gewähren.

Das beklagte Land wird verurteilt, den sich aus der vorstehenden Verpflichtung folgenden Nachzahlungsbetrag ab dem 26. Juli 2012 mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank