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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5162/11

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5162/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0422.23K5162.11.00
 
Schlagworte:
Vorübergehende Erhöhung; Berechnung; keine Mindestzeit; Ruhegehaltsatz
Normen:
BeamtVG § 14a Abs 2
Leitsätze:

Der Ruhegehaltsatz ist nach § 14a Abs. 2 BeamtVG auch dann anteilig zu erhöhen, wenn nach Abzug der Zeiten, die bereits als Vordienstzeit angerechnet worden sind, weniger als 12 Monate verbleiben; aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG lässt sich folglich nicht ableiten, dass eine Mindestzeit von 12 Monaten zur Verfügung stehen muss.

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 17. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2011 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend gemäß § 14a BeamtVG zunächst auf 64,78 vom Hundert zu erhöhen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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