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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4991/11

Datum:
22.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4991/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0422.23K4991.11.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall; alltägliches Ereignis; Personalgespräch; Feuerwehr;
Normen:
BeamtVG § 31
Leitsätze:

Liegt dem Unfallgeschehen nur ein Ereignis zugrunde das alltäglich ist, fehlt es regelmäßig an der notwendigen Kausalität für den eingetretenen Körperschaden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

 
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