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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3702/11

Datum:
21.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3702/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1021.23K3702.11.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Fahrradsturz Kosten der Heilbehandlung Anriss der Rotatorenmanschette Supraspinatussehne Ursachenzusammenhang degenerative Zustände Gelegenheitsursache Beweislast
Normen:
BeamtVG § 33 Abs 1 Nr 1
Leitsätze:

Auch wenn die für die Dienstunfallfürsorge zuständige Stelle erst 10 Jahre nach einem anerkannten Dienstunfall zu der Erkenntnis gelangt, dass fortbestehende Beschwerden nicht mehr dem Unfall zuzuordnen sind, obwohl sie seit Jahren stets Kosten der Heilbehandlung (hier: orthopädisch verordnete Physiotherapie nach Anriss der Supraspinatus-Sehne in der Schulter) übernommen hatte, bleibt es bei der Beweislast der verletzten Beamtin. Es bedarf auch keiner Aufhebung einer Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen, weil Kosten der Heilbehandlung regelmäßig nur im Einzelfall und nicht durch Grundverwaltungsakt für die Zukunft übernommen werden.

(Schulterbeschwerden nach Fahrradsturz einer Lehrerin auf Klassenfahrt)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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