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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3209/12

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
DÜSSELDORF
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3209/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1209.23K3209.12.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Wegeunfall Dienstweg Rückkehr zum Dienstort personenbezogene Unterlagen
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1 S 1; BeamtVG § 31 Abs 2 S 1
Leitsätze:

1. Ein Beamter, der sich auf dem Weg vom Dienst nach Hause befindet und feststellt, dass im Dienst etwas vergessen wurde, was aus dienstlichen Gründen noch zu erledigen ist, "darf" in den Dienst auf dem direkten und üblichen Weg zurückkehren, steht dabei also unter Dienstunfallschutz. Maßstab dafür ist der mutmaßliche Wille des Dienstherrn. Wenn der Beamte bei ordnungsgemäßer Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, dass der Dienstherr die Rückkehr zur Dienststelle im Interesse dienstlicher Interessen befürworten würde, steht er bei der Rückkehr auf dem Dienstweg unter Dienstunfallschutz. Dies ist dann der Fall, wenn die Rückkehr zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Dienstausübung erforderlich war.

2. Einzelfall, in dem eine Beamtin vortrug, sie habe auf der Rückfahrt vom Dienst nach Hause gemerkt, dass sie personenbezogene Unterlagen auf dem Schreibtisch habe liegen gelassen, und sei deshalb umgekehrt, bevor es in Fahrtrichtung der Dienststelle zum Unfall kam.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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