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1. Der Auftraggeber der Bestattung eines verstorbenen Elternteils muss die für die Bestattung mit allen Leistungsbestandteilen festzusetzenden Friedhofsgebühren tragen, unabhängig davon, ob er das Erbe ausgeschlagen hat.
2. Die Ausschlagung des Erbes lässt auch die erteilte Bestattungsvollmacht (und damit den Auftrag) unberührt.
3. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sind ohne Bedeutung.
4. Der Auftraggeber der Bestattung eines verstorbenen Elternteils, der das Erbe ausgeschlagen hat und Arbeitslosengeld II bezieht, kann wegen dieser Umstände auch weder Erlass noch Niederschlagung der Gebührenforderung verlangen. Er hat den vorrangigen Anspruch gegen das Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII.
5. Eine Vollstreckungsankündigung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der 1952 geborene Kläger streitet mit der Beklagten als Friedhofsträger über die Gebühren im Zusammenhang mit der Beisetzung seiner Mutter. Die Mutter des Klägers, Frau M, verstarb am 28. Juni 2010 in E.
3Am 30. Juni 2010 unterschrieb der Kläger beim Bestattungshaus G aus E auf einem Formular der Beklagten zu Gunsten des Bestattungshauses G eine Bestattungsvollmacht, in der sein Name und seine Anschrift eingetragen ist, mit folgendem Inhalt:
4„Ich bevollmächtige das vorstehend genannte Bestattungsunternehmen, mich bzw. die Erbin/den Erben gegenüber der Stadt E (Garten-, Friedhofs- und Forstamt) zur Abwicklung des Sterbefalls in allen die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
5Ich verpflichte mich, die mir bekannt gegebenen Friedhofsgebühren zu tragen.“
6Auf der Grundlage der Beauftragung durch den Kläger übersandte das Bestattungshaus G der Beklagten am 2. Juli 2010 per Telefax das ausgefüllte Formular der Beklagten „Bestattungsauftrag/Leistungsnachweis“, mit dem die Bestattung der Mutter des Klägers am 5. Juli 2010 um 10.00 Uhr auf dem Ofriedhof in E mit den folgenden Einzelheiten beauftragt wurde:
7- ohne Trauerfeier
8- mit Kapellenbenutzung
9- Sargannahme
10- kein Orgelspiel
11- Sargbeisetzung, normal
12- Einzelgrab
13Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 wandte der Kläger sich schriftlich an das Sozialamt der Beklagten und stellte dort formlos einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten seiner Mutter, da er diese selbst nicht tragen könne. Seinem Schreiben fügte er die Sterbeurkunde seiner Mutter, eine von ihm unterzeichnete Kostenaufstellung des Bestattungshauses G über insgesamt 2.167,42 Euro (einschließlich 1555,00 Euro Friedhofsgebühren) vom 30. Juni 2010 sowie einen Bescheid über seinen Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) von der ARGE E für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 bei.
14Am 5. Juli 2010 erfolgte die Bestattung der Mutter des Klägers auf dem Ofriedhof im Feld 00 B, Grab-Nr. 00. Der für die Beklagte tätige Beerdigungsmeister bestätigte auf dem Formular „Bestattungsauftrag/Leistungsnachweis“ die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen gemäß Bestattungsauftrag.
15Mit Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Bestattung seiner Mutter auf dem Ofriedhof Gebühren für eine „Einzelgrabstätte Belegungszeit 20 Jahre – Erwachsener –“ (880,00 Euro), eine „Sargbeisetzung Einzelgrabstätte – Erwachsener –“ (440,00 Euro), die „Nutzung der Kapelle“ (165,00 Euro) und die „Annahme eines Sarges/einer Urne“ (70,00 Euro) über insgesamt 1.555,00 Euro fest.
16Der Kläger zahlte diesen Betrag nicht.
17Das Sozialamt der Beklagten hatte dem Kläger schon unter dem 6. Juli 2010 mitgeteilt, dass er verschiedene Unterlagen beizubringen habe und ein Antragsformular für eine Übernahme der Bestattungskosten beigefügt. Diesen ausgefüllten Formular-Antrag und/oder die erforderlichen Unterlagen reichte der Kläger beim Sozialamt bis heute nicht ein.
18Auf Grund einer Mitteilung des Klägers an das Friedhofsamt der Beklagten, im Hinblick auf das Verfahren beim Sozialamt warte er noch auf Unterlagen, stundete das Friedhofsamt die festgesetzten Friedhofsgebühren.
19Nachdem der Kläger auch auf Nachfrage des Friedhofsamtes weder den Formular-Antrag noch die erforderlichen Unterlagen beim Sozialamt einreichte, forderte das Friedhofsamt ihn mit Schreiben vom 13. Januar 2011 zur Zahlung der festgesetzten Friedhofsgebühren auf. Darauf reagierte er unter dem 15. Februar 2011 und machte im Wesentlichen geltend, dass er das Erbe seiner Mutter am 16. Dezember 2010 beim Amtsgericht E ‑ Nachlassgericht ‑ ausgeschlagen habe, weshalb er auch nicht verpflichtet sei, für die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter einzutreten. Zudem berief er sich auf seine Mittellosigkeit als Empfänger von ALG II und beantragte, das Mahnverfahren einzustellen und die Bestattungskosten als uneinbringliche Forderung abzuschreiben.
20Nachdem das Friedhofsamt den Kläger unter dem 18. Februar 2011 unter Übersendung einer Kopie der von ihm unterschriebenen Bestattungsvollmacht darauf hingewiesen hatte, dass er unabhängig von der Erbausschlagung auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt E die Gebühren schulde, und zugleich auf den Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt sowie die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen hatte, teilte der Kläger unter dem 6. März 2011 mit, er habe die Vollmacht vom 30. Juni 2010 nur unterschrieben, da seine Mutter ansonsten nicht auf dem Ofriedhof bestattet, sondern nach einem längeren Zeitraum auf Grund bürokratischer Zuständigkeitsquerelen wohl irgendwo ohne sein Wissen anonym und menschenunwürdig mehr oder weniger entsorgt worden wäre. Auf Grund dessen und in Folge der Erbausschlagung sei die Vollmacht vom 30. Juni 2010 rechtlich unwirksam.
21Das Friedhofsamt der Beklagten wies den Kläger mit Schreiben vom 10. März 2011 erneut darauf hin, dass eine Erbausschlagung ihn nicht von der Zahlungspflicht für die Friedhofsgebühren befreie, da er als Auftraggeber die Gebühren schulde. Wenn er das Erbe ausgeschlagen habe, habe er jedoch im Innenverhältnis einen Rückerstattungsanspruch gegen mögliche Erben. Die beantragte Stundung lehnte das Friedhofsamt ab, da bisher keine Nachweise über sein Einkommen vorlägen. Zudem habe er die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch das Amt für Soziale Sicherung und Integration ungenutzt gelassen.
22Nachdem die Stadtkasse der Beklagten den Kläger mit Vollstreckungsankündigung vom 12. Mai 2011 über einen Betrag von 1.638,00 Euro (festgesetzte Friedhofsgebühren von 1.555,00 Euro zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühren) letztmalig zur Zahlung aufgefordert hatte, hat der Kläger am 23. Mai 2011 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, da die Gefahr bestehe, dass durch die angedrohte Einleitung der Zwangsvollstreckung die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt werden würde.
23Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – 23 L 812/11 – hat die Beklagte die Vollstreckung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt, woraufhin die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
24Zur Begründung der vom Kläger erhobenen „Anfechtungs- und Feststellungsklage“ berief er sich im Wesentlichen auf die erfolgte Erbausschlagung und machte geltend, dass er die Gebühren nicht aufbringen könne. Zunächst hatte er Stundung bis zum Abschluss seines dritten akademischen Titels beantragt, dann jedoch Niederschlagung der Forderung sowie sofortige Beendigung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens begehrt.
25Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nach entsprechender Ankündigung nicht erschienen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Auftraggeber der Bestattung seiner Mutter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sei, und auch in Bezug auf Erlass oder Stundung der Friedhofsgebühren kein Anspruch bestehe.
29Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens 23 L 812/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Friedhofsamt, Sozialamt, Stadtkasse) Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Dezember 2012 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
32Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er in der ihm mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
33Dem stand auch nicht der am 28. Januar 2013 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers vom 23. Januar 2013 auf Aufhebung des Termins entgegen. Ein gesetzlicher Grund für eine Verlegung bzw. Aufhebung des Termins gemäß § 102 VwGO in Verbindung mit § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestand nämlich nicht. Darauf hatte der Einzelrichter den Kläger mit der Verfügung vom 29. Januar 2013 hingewiesen.Zunächst lag ein erheblicher Grund für die Aufhebung des Termins nicht darin, dass der Kläger angab, nunmehr die Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt der Beklagten beantragt zu haben. Ein solcher Antrag ist nicht vorgreiflich für eine Entscheidung über das Begehren des Klägers (worauf nachstehend noch einzugehen sein wird), insbesondere in der hier gegebenen Fallgestaltung. Auch der angekündigte Wegzug des Klägers nach I gab keinen Anlass zur Aufhebung des Termins.Weiter ergab sich auch keine Notwendigkeit zur Aufhebung des Termins wegen einer Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters. Eine mögliche Befangenheit hindert den zur Entscheidung berufenen Richter an einer Entscheidung und anderen Verfahrenshandlungen, auch an der Durchführung des Termins, soweit nicht in der Prozessordnung entsprechender Weise über das Ablehnungsgesuch entschieden worden ist. Dies war hier entbehrlich, weil das gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers in seinem Schreiben vom 23. Januar 2013 unbeachtlich war (siehe nachstehend). Auch insofern war mithin eine Aufhebung des Termins weder geboten noch sinnvoll.
34Gleichermaßen war der Einzelrichter nicht wegen Besorgnis der Befangenheit an der Entscheidung gehindert (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Der gegen den Einzelrichter gerichtete Befangenheitsantrag des Klägers in seinem Schreiben vom 23. Januar 2013 ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Deshalb bedurfte es auch keiner Entscheidung der Kammer über den Befangenheitsantrag des Klägers. Es ist schlechthin kein Grund vom Kläger vorgebracht oder sonst ersichtlich, aus dem im Entferntesten eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Die pauschale Behauptung, den Einzelrichter „wegen seiner bundesweit bekannten einseitigen Rechtsprechungspraxis“ wegen Befangenheit „zugunsten der Stadt E“ abzulehnen, geht vollkommen ins Blaue. Der Kläger substantiiert nicht, inwiefern dies der Fall sein und woraus sich dies ergeben sollte. Dies gilt auch für die Rüge, der Einzelrichter erscheine ihm „durch die bisherige Korrespondenz nicht vollkommen neutral bzw. durch eine hohe Affinität hinsichtlich der Stadt E“ zu handeln. Auch dies bleibt pauschal. Soweit der Kläger sich auf Hinweise des Einzelrichters zu den Erfolgsaussichten seiner Klage oder der Sinnhaftigkeit der Verfolgung seines Kostenübernahmeantrages beim Sozialamt bezieht, so handelt es sich um nach der VwGO jedenfalls zulässiges gerichtliches Handeln, das im Interesse des Klägers erfolgt ist.
35Das Begehren des zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers ergibt sich durch Auslegung seines gesamten Vorbringens gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Rechtsschutzes durch Gerichte gegen die Staatsgewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Danach beantragt er sinngemäß,
36den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2010 aufzuheben,
die Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse der Beklagten vom 12. Mai 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
40die Beklagte zu verpflichten, den aus dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2010 geschuldeten Betrag von 1555,00 Euro niederzuschlagen oder zu erlassen,
oder äußerst hilfsweise,
43die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 einzustellen bzw. zu unterlassen.
Die Klage mit den so verstandenen Begehren hat keinen Erfolg.
461.
47Zunächst ist der gegen den Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 gerichtete Hauptantrag zu 1. eventuell schon unzulässig, kann jedoch jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
48Das Gericht lässt offen, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt der Klagefrist zulässig ist. Für eine auf Aufhebung eines Gebührenbescheides gerichtete Anfechtungsklage gilt nach § 74 Abs. 1 VwGO eine Klagefrist von einem Monat, ab dem Zeitpunkt der Zustellung (Satz 1), bzw. ab der Bekanntgabe, soweit Zustellung – wie hier – nicht erforderlich ist (Satz 2). Der Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 ist dem Kläger soweit ersichtlich kurz nach diesem Zeitpunkt durch einfachen Brief bekannt gegeben worden. Die Monatsfrist ab Bekanntgabe ist damit seit langem abgelaufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 weist aber unzutreffend auf den Beginn der Frist „nach Zustellung“ hin, da Zustellung weder vorgeschrieben, noch erfolgt ist; dies könnte als nicht erforderliche und dabei unzutreffende Angabe die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert erschweren,
49vgl. zu diesem Maßstab bei nicht von § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben in Rechtsbehelfsbelehrungen: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 58 Rn. 12 m. w. N.; zu dieser Konstellation Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2012 – 14 B 1566/11 –, www.nrwe.de, Rn. 3 f. m. w. N.
50Das Gericht lässt die Frage der Klagefrist von einem Monat (bei innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO erhobener Klage) offen, da die gegen den Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 gerichtete (im Übrigen zulässige) Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet ist.
51Der Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt E vom 24. November 2003 (Friedhofsgebührensatzung) in Verbindung mit dem Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt E in der zum Beerdigungszeitpunkt gültigen Fassung vom 9. November 2006.Der zentrale Einwand des Klägers gegen die Gebührenpflicht, er habe das Erbe seiner Mutter gegenüber dem Amtsgericht (AG) E als Nachlassgericht am 16. Dezember 2010 ausgeschlagen und habe deshalb nicht für die Verpflichtungen seiner Mutter einzustehen, greift nicht durch. Die Gebührenpflicht des Klägers folgt nicht daraus, dass er Erbe seiner Mutter ist und deren Verpflichtungen zu erfüllen habe, sondern daraus, dass er die Einrichtungen der Friedhöfe der Beklagten benutzt hat, indem er seine Mutter auf dem Ofriedhof in E am 5. Juli 2010 dort beerdigt hat (einschließlich aller damit verbundenen Leistungen). Er ist der Auftraggeber und Antragsteller dieser Beisetzung, wie sich aus dem Bestattungsauftrag des Bestattungshauses G vom 2. Juli 2010 in Verbindung mit der vom Kläger am 30. Juni unterzeichneten Bestattungsvollmacht ergibt (Beiakte 1, Bl. 1 f.). Damit muss der Kläger die mit dem Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 festgesetzten Gebühren nicht als geerbte Schuld seiner Mutter sondern als eigene Schuld tragen, die er selbst begründet bzw. durch willentliche Inanspruchnahme des Nordfriedhofs der Beklagten ausgelöst hat. Die Erbausschlagung ändert daran nichts.
53Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 12. November 2010 – 7 K 1240/10 –, Juris Rn. 19 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 488d m. w. N.
54Die vom Kläger erteilte Bestattungsvollmacht ist wirksam, unabhängig von der Ausschlagung des Erbes. Sie steht nicht unter einer auflösenden Bedingung der Erbausschlagung (oder ist sonst in ihrer Wirksamkeit mit der Erbenstellung des Klägers verbunden). Die Vollmacht ist auch nicht unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt unwirksam, weil er sie nur deshalb abgegeben habe, weil seine Mutter sonst nicht wie von ihm gewünscht hätte beigesetzt werden können. Wer die Einzelheiten einer Beerdigung von Angehörigen (oder anderen Personen) bestimmen will, muss als Antragsteller bzw. Auftraggeber auftreten. Wer dies will und damit die Friedhöfe benutzt, hat auch die anfallenden Gebühren zu tragen, wie die Beklagte durch den vorgegebenen Text in der von ihr formularmäßig vorgehaltenen Bestattungsvollmacht eindeutig verdeutlicht hat. Der wirtschaftlich Schwache kann Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen, § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII), was die Gebührenpflicht als solche unberührt lässt – es setzt diese vielmehr voraus.
55Die mit dem Gebührenbescheid festgesetzten 1555,00 Euro entsprechen den Teilgebühren, die für die vom Kläger beauftragten Friedhofs- und Bestattungsleistungen nach dem Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung festzusetzen sind. Über die Gesamtsumme und die Einzelbeträge war der Kläger schon vor der Beerdigung vom Bestattungshaus Frankenheim bei dessen Beauftragung zutreffend in Kenntnis gesetzt worden (Beiakte 3, Bl. 3). Im Einzelnen:
56 Gebühr für das Nutzungsrecht an einer „Einzelgrabstätte Belegungszeit 20 Jahre [Erwachsener]“ beträgt gemäß Ziff. 1.12.1 des Gebührentarifs 880,00 Euro,
57 Gebühr für eine „Sargbeisetzung Einzelgrabstätte [Erwachsener]“ beträgt gemäß Ziff. 2.21 des Gebührentarifs 440,00 Euro,
58 Gebühr für die „Nutzung der Kapelle“ beträgt gemäß Ziff. 2.42 des Gebührentarifs 165,00 Euro
59 und Gebühr für die „Annahme eines Sarges/einer Urne“ beträgt gemäß Ziff. 2.43 des Gebührentarifs 70,00 Euro.
60Der Einwand des Klägers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichten es ihm nicht, die Gebührenforderung zu begleichen, ist für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ebenfalls ohne Bedeutung. Derjenige, der eine kommunale gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt, muss sich vor der Inanspruchnahme darüber Gedanken machen, ob er die Gebühren tragen kann. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Friedhofsgebühren bleibt davon hingegen unberührt. Für diejenigen, die zur Bestattung ihrer Angehörigen nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) verpflichtet sind, begründet § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten einschließlich der Friedhofsgebühren, soweit dem zur Kostentragung Verpflichteten dies – z. B. aus wirtschaftlichen Gründen – nicht zuzumuten ist. Auf diesen Anspruch hat das Friedhofsamt der Beklagten – wie auch der Einzelrichter – vielfältig hingewiesen.
612.
62Der Hauptantrag des Klägers zu 2., gerichtet auf Aufhebung der Vollstreckungsankündigung vom 12. Mai 2011, ist als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO unzulässig, weil es sich bei einer Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Eine Vollstreckungsankündigung enthält keine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG), sondern ist eine reine Mitteilung bzw. Ankündigung, die den Adressaten auch nicht gesondert beschwert.
63Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 14. Juni 1988 – VII B 15/88 –, Juris, Leitsatz 2; ebenso zur Mahnung bei der Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl., 2011, § 3 VwVG, Rn. 8 m. w. N.
643.
65Auch der Hilfsantrag des Klägers zu 3., gerichtet auf die Niederschlagung oder den Erlass der Gebührenforderung aus dem Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 hat keinen Erfolg.
66Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Niederschlagung der Forderung aus dem Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); insofern ist seine Klage schon unzulässig mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da die Vorschriften über die Niederschlagung nicht dem subjektiv-öffentlichen Interesse des Einzelnen dienen, sondern allein dem öffentlichen (haushaltsmäßigen) Interesse der Gemeinde an der Vermeidung sinnlosen bzw. unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes,
67vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011 – 14 A 451/10 –, www.nrwe.de, dort Rn. 71 ff. m. w. N.
68Der Kläger kann auch nicht eine andere abgabenrechtliche Billigkeitsmaßnahme, insbesondere keinen Erlass, verlangen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen – KAG – in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung – AO).
69Die Erbausschlagung ist auch insofern ohne Bedeutung und ermöglicht keinen Erlass. Wer Gebühren durch willentliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen als eigene Verpflichtungen verursacht, schuldet die Gebühren, ohne dass es auf die Erbenstellung ankäme. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der ALG II bezieht, sind hier ohne Bedeutung. Wer als Angehöriger seiner Bestattungspflicht nachkommt und dadurch Friedhofsgebühren schuldet, kann eine Kostenübernahme beim Sozialamt gemäß § 74 SGB XII erlangen, wenn er bedürftig ist. Diese Möglichkeit ist gegenüber den abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen, besonders gegenüber dem Erlass, vorrangig,
70vgl. Urteil des Einzelrichters vom 2. Februar 2010 – 23 K 2884/08 –, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011, a. a. O., beide in www.nrwe.de.
71Es gibt auch unter Berücksichtigung des konkreten Falles kein Bedürfnis, den Kläger aus Gründen der Billigkeit oder zur Abwendung von Härten von den Friedhofsgebühren für die Beerdigung seiner Mutter freizustellen. Es ist nicht ersichtlich, warum er keine Kostenübernahme beim Sozialamt gemäß § 74 SGB XII erlangen können sollte, wenn er alle dafür erforderlichen Handlungen vornimmt und Unterlagen beibringt. Die gewählte Bestattungsform ist äußerst kostengünstig, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten dagegen wohl nichts zu erinnern sein dürfte. Warum dem Kläger die Durchführung des Verwaltungsverfahrens beim Sozialamt mit dem Ziel der Kostenübernahme gemäß § 74 SGB XII nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.
724.
73Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einstellung oder Unterlassung der – für die Zeit des Klageverfahrens von der Beklagten ausgesetzten – Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010. Es ist nicht ersichtlich, warum die Vollstreckung nicht möglich sein sollte. Die Vollstreckungsvoraussetzungen, die sich aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) ergeben, liegen soweit erkennbar vor. Der Gebührenbescheid vom 16. Juli 2010 ist wirksam und fällig sowie – vorbehaltlich der erklärten Aussetzung der Vollziehung während des Klageverfahrens – vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (§ 6 VwVG). Gründe für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 a VwVG sind nicht ersichtlich.
74Sollte der Kläger das Verwaltungsverfahren beim Sozialamt wegen des Anspruchs aus § 74 SGB XII betreiben, so kann regelmäßig für eine angemessene Dauer – bei sachgerechter Mitwirkung des Klägers – die Gebührenforderung gestundet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG in Verbindung mit § 222 AO), wenn der Betroffene stundungswürdig ist,
75OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2011, a. a. O., Rn. 75 ff. m. w. N. zu den Einzelheiten.
76Über eine Stundung hat das Gericht aktuell nicht zu entscheiden, weil der Kläger von seinem auf Stundung gerichteten Begehren zugunsten des Ziels einer Niederschlagung der Gebührenforderung im Schriftsatz vom 16. Juli 2011 Abstand genommen hat.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.