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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2501/08

Datum:
21.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2501/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0121.23K2501.08.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Wegeunfall Fahrradunfall Unfallruhegehalt Ursachenzusammenhang Dienstunfähigkeit keine negativ abschließende Bestandskraft psychische Erkrankung Sachverständigengutachten Beweiswürdigung von 4 Teilgutachten Unfallausgleich Minderung der Erwerbsfähigkeit Bildung einer Gesamt-MdE aus Einzel-MdE MdE-Tabellen Anhaltspunkte Versorgungsmedizinische Grundsätze Verzugszinsen Prozesszinsen Verschuldenskosten
Normen:
BeamtVG § 5 Abs 2, BeamtVG § 6,BeamtVG § 10, BeamtVG § 12 Abs 1 S 1 Nr 1; BeamtVG § 14 Abs 3,BeamtVG § 31,BeamtVG § 36,BeamtVG § 35; BeamtVG § 49 Abs 5,VersMedVO,BGB § 288,BGB § 291,VwGO § 155 Abs 4
Leitsätze:

1. Einzelfall, in dem einem wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Kommunalbeamten ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zuzusprechen war, weil als Folge eines schweren Fahrradunfalls auf dem Weg zur Arbeit - neben körperlichen Unfallfolgen - eine komorbide psychische Erkrankung verursacht worden war, die zur Dienstunfähigkeit führte, wegen der der Beamte vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden war.

2. Zur fehlenden "negativ abschließenden Bestandskraft" eines Bescheides über die Anerkennung von Dienstunfällen und dort getroffenen Aussagen zu dauerhaften Gesundheitsschäden und/oder Erwerbsminderung (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff.).

3. Einzelfall, in dem wegen der Unfallfolgen auch Unfallausgleich zugesprochen wurde, im Wesentlichen wegen der psychischen Unfallfolgen.

4. Im Einzelnen zu den Grundsätzen in Bezug auf die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, den existierenden Tabellen, und der Bildung einer Gesamt-MdE aus verschiedenen Einzel-MdE auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten bzw. betreffend verschiedene Körperteile, Organe oder Organsysteme.

5. Die früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ (herausgegeben vom BMAS) sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-VO) sind auf die Feststellung des Grades der MdE nicht unmittelbar anwendbar.

6. Bei der Bildung einer Gesamt-MdE ist es regelmäßig nicht sachgerecht, verschiedene Einzel-MdE schlicht zu addieren.

7. Während eines stationären Krankenhausaufenthalts und des Zeitraums der ambulanten Nachsorge ist eine MdE von 100 % plausibel.

8. Hier: Bildung einer Gesamt-MdE auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auf vier Fachgebieten, wobei die Einzel-MdE der gravierendsten Funktionsbeeinträchtigung durch daneben vorliegende weniger schwere Einzel-MdE (mit jeweils 10 %) im Ergebnis nicht erhöht wurde.

9. Keine Verzugszinsen im Beamtenversorgungsrecht.

10. Zu Prozesszinsen: möglich bei Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich mit festgestellter MdE; ausgeschlossen bei der Gewährung von Unfallruhegehalt, weil weitere Rechtsanwendung erforderlich.

11. Anordnung gesonderter Kostentragung für verschuldete Kosten in Bezug auf ein gerichtliches Teil-Gutachten; vorprozessuales Verschulden reicht aus.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. August 2007 und entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 verpflichtet,

a. dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab dem 1. August 2007 zu gewähren,

b. dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 10. März 2005 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren und zwar

aa) vom 10. März 2005 bis zum 24. Mai 2005 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 %,

bb) vom 25. Mai 2005 bis zum 8. Juli 2007 nach einer MdEvon 70 %,

cc) vom 9. Juli 2007 bis zum 8. August 2007 nach einer MdE von 100 %

dd) und ab dem 9. August 2007 nach einer MdE von 70 %.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf den Nachzahlungsbetrag gemäß Ziff. 1.b. (Unfallausgleich) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens im mund-kiefer-gesichtschirurgischen Bereich durch S (1039,17 Euro). Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel, der Kläger zu einem Viertel.

5. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten (Ziff. 4) und der Zinsen (Ziff. 2) vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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