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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 1140/11.A

Datum:
17.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 1140/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0617.23K1140.11A.00
 
Schlagworte:
Asyl Kamerun Flüchtlingsanerkennung Abschiebungsverbot Zwangsbeschneidung Frauenbeschneidung Female genital mutilation (FGM) Frauenvereinigung Ekpa Männervereinigung Egbe keine inländische Fluchtalternative Situation alleinstehender Frauen wirtschaftliche Lage
Normen:
GG Art 16 a Abs 1; GG Art 16 a Abs 2; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

1. In Kamerun kommt Frauenbeschneidung - auch gegen den Willen der Betroffenen - vor, jedoch regional sehr begrenzt und auf bestimmte Volksgruppen beschränkt. Wirksamer staatlicher Schutz ist insofern nicht zu erlangen, weshalb dies als mittelbare politische (geschlechtsspezifische) Verfolgung dem kamerunischen Staat zurechenbar ist. Im Einzelfall ist hier eine Anerkennung als asylberechtigt bzw. als Flüchtling möglich.

2. Eine inländische Fluchtalternative stand hier (auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls) nicht zur Verfügung, weil sich die wirtschaftliche Lage alleinstehender Frauen in Kamerun in den letzten Jahren verschlechtert hat und mittlerweile dramatisch geworden ist.

3. Einzelfall der Anerkennung einer 21-jährigen Frau aus der Volksgruppe der Ejagham aus der Umgebung der Stadt Mamfe in der Provinz Süd-West, deren Mutter als dörfliches Oberhaupt der Frauenvereinigung Ekpa ihre von der lokalen Tradition geforderte Beschneidung gemeinsam mit anderen Frauen durchsetzen wollte.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 2 und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines Verbots der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Ziff. 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu einem Drittel, das Bundesamt zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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