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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 7560/11

Datum:
10.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 7560/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0510.22K7560.11.00
 
Normen:
==§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, § 13 Abs. 1
Leitsätze:

Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften; §§ 45, 36, 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, § 13 Abs. 11 AWaffV; Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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