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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3160/12

Datum:
08.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3160/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0508.21K3160.12.00
 
Schlagworte:
Wohngeld Rückforderung Aufgabe des Wohnraums Transferleistung Insolvenzmasse sonstige Masseverbindlichkeit Masseverbindlichkeit, sonstige Insolvenzgläubiger Massegläubiger Insolvenztabelle Transferleistung Kostenersatzpflicht Darlehen
Normen:
§ 35 Abs. 1 InsO,§ 38 InsO,§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 174 InsO,§ 50 Abs. 2 SGB X,§ 28 Abs. 3 WoGG; § 45 SGB X,§ 31 ff. SGB II
Leitsätze:

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen regelmäßig Bescheide, die ein Leistungsgebot enthalten, nicht mehr ergehen; dies gilt aber nicht für Masseforderungen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 02.03.2012 und vom 07.05.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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