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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 29/13

Datum:
15.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
21 K 29/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1015.21K29.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 03.12.2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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