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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 440/12

Datum:
10.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 440/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0410.20K440.12.00
 
Schlagworte:
staatlich anerkannter Sachverständiger Standsicherheit Altersgrenze Höchstaltersgrenze Benachteiligung
Normen:
SV-VO § 9; AGG § 2 Abs 1 Nr 1; AGG § 10
Leitsätze:

Die in § 5 Abs 1 lit b) SV-VO NRW geregelte generelle Höchstaltersgrenze für staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit verstößt gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates (Gleichbehandlungsrichtlinie) nicht vereinbar, weil sie eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. Dezember 2011 verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 7. Oktober 2011 als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit anzuerkennen und ihn in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau geführte Liste aufzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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