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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6816/12

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28.06.2013
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 6816/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:0628.1K6816.12.00
 
Schlagworte:
Petitionsrecht Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 24 GO NRW
Leitsätze:

Das kommunale Petitionsrecht setzt grundsätzlich nicht voraus, dass derjenige, der sich an den Rat wendet, selbst von Maßnahmen der Gemeinde betroffen ist oder in sonstiger Weise in einer Beziehung zu ihr steht.

Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet erst dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht, etwa um eigene (wirtschaftliche) Vorteile zu erzielen oder Verwaltungseinrichtungen zu behindern.

Eine fehlende persönliche Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer kann dabei ebenso wie der Umstand, dass dieser gleichlautende Eingaben bei einer Vielzahl von Gemeinden gemacht hat, ein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Inanspruchnahme des Petitionsrechts sein. Allein in dem mit einer Vielzahl gleichlautender Eingaben verfolgten Ziel, Publizität für sein Anliegen zu erlangen, kann indes in der Regel kein Rechtsmissbrauch gesehen werden.

 
Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O aus N bewilligt.

 
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