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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8072/12

Datum:
19.11.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 8072/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2013:1119.19K8072.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 25. März 2013 und Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für die Betreuung des Kindes M.     M1.       in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 über den bisher bewilligten Betrag in Höhe von monatlich 338,64 Euro bzw. 3,90 Euro/Betreuungsstunde hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Es wird festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung von von der Klägerin nicht zu vertretenden Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes M.     M1.       unzulässig ist. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 

 
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